Satzung

Präambel

Die DGPAED setzt sich für eine Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin ein und vereint die Personen, die in Deutschland auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie beruflich tätig sind. Hervorgegangen aus der im Jahre 1992 gegründeten AGPD und der im Jahre 2011 gegründeten DGKED, die aus der 1983 gegründeten APE enstand, setzt sie sich gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften für die Interessen der Pädiatrischen Diabetologie und Endokrinologie ein und fördert so die Allgemeinheit. Der Zusammenschluss von AGPD und DGKED zur DGPAED erfolgt mit dem Ziel, die Interessen der Pädiatrischen Diabetologie und Endokrinologie innerhalb des Konvents der DGKJ, aber auch in der Öffentlichkeit gemeinsam als ein Verein zu vertreten.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie" (nachfolgend "DGPAED e.V." oder "Gesellschaft" genannt).
  2. Sitz der DGPAED ist Berlin. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Mit Eintragung führt sie den Namenszusatz "e. V.".
  3. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Anliegen

  1. Die DGPAED ist die Vereinigung der Personen, die in Deutschland auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie beruflich tätig sind.
  2. Die DGPAED setzt sich für eine Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin ein und engagiert sich dazu in den entsprechenden Gremien.
  3. Die DGPAED ist Mitglied im Konvent für fachliche Zusammenarbeit der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und vertritt in der DGKJ die endokrinalogischen und diabetelogischen Interessen. Mit Fokus auf die Belange der Pädiatrischen Diabetologie ist die DGPAED eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG). Die DGPAED kooperiert eng mit der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie (DGE). Die DGPAED kooperiert auch mit anderen Gesellschaften der Kinder- und Jugendmedizin wie der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ) und der Arbeitsgemeinschaft Adipositas im Kindes- und Jugendalter (AGA).
  4. Die DGPAED bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen im Bereich von wissenschaftlichen Projekten und der Patientenversorgung, auch mit wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen auf dem Gebiet der Erwachsenenmedizin, der Psychologie und Psychotherapie, der Sportmedizin und der Ernährungsmedizin.
  5. Gegenüber der Öffentlichkeit sowie den betroffenen Familien und Bezugspersonen tritt die Gesellschaft ein für eine verständliche Vermittlung und Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse und evidenzbasierter sowie standardisierter Diagnostik und - sofern erforderlich - multiprofessioneller Behandlungsmaßnahmen sowie den partizipativen Austausch.
  6. Die DGPAED arbeitet mit Selbsthilfeorganisationen und Organisationen der Patientenvertretungen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches und der Verbesserung von Behandlungsmaßnahmen, zusammen.
  7. Die DGPAED fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Patientenversorgung und die Patientenversorgung beim Übergang vom Jugend- in das Erwachsenenalter (Transition) in Zusammenarbeit mit den zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen auf dem Gebiet der Erwachsenenmedizin im Fachgebiet Endokrinologie und/oder Diabetologie.

§ 3 Zweck

  1. Zweck der DGPAED ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Die Satzungszwecke werden unmittelbar verwirklicht durch eigene Maßnahmen und durch Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Abs. 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise durch:
    a) den wissenschaftlichen Austausch im Rahmen einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Fachtagung,
    b) die Durchführung weiterer Fachtagungen mit Vertretung anderer Fachgebiete sow1e Austausch mit wissenschaftlichen Fachgesellschaften aus dem ln- und Ausland,
    c) die Vergabe von Weiterbildungs- und Forschungsstipendien zur Förderung des klinisch tätigen und wissenschaftlichen Nachwuchses,
    d) die Vergabe von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Endokrinologie und Diabetologie im Kindes- und Jugendalter,
    e) die Information der Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichungen (z.B. Pressekonferenzen, gedruckte Medien, Mitteilungen über die Homepage) über Fortschritte, neue Entwicklungen sowie Ergebnisse im Fachgebiet,
    f) die Durchführung von Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie für alle beteiligten Berufsgruppen,
    g) die Etablierung und Fortführung von Qualität sichernden Maßnahmen.
  3. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Stipendien und Förderpreise werden auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben.
  4. Die DGPAED beabsichtigt sich gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zu engagieren.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DGPAED.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die DGPAED erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die DGPAED hat ordentliche Mitglieder, Ehren-, korrespondierende Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft erfolgen schriftlich an den Vorstand, der darüber nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Außerordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen.
  3. Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Naturwissenschaftler, Personen anderer Berufsgruppen sowie Studierende, die jeweils im Bereich der Endokrinologie und I oder Diabetologie im Kindes- und Jugendalter klinisch oder wissenschaftlich tätig sind, werden. Sie sind ausgewiesen durch aktives Interesse auf dem Gebiet.
  4. Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Kinder- und Jugendendokrinologie und -diabetologie verdient gemacht haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
  6. Außerordentliche Mitglieder können private und öffentliche Vereinigungen der Patientenvertretung oder die Patientenselbsthilfe sein, welche die satzungsgemäßen Ziele der Gesellschaft unterstützen Sie benennen eine Person als Vertreter. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.
  7. Fördermitglieder können natürliche, juristische Personen oder Gesellschaften sein. Sie unterstützen den Vereinszweck durch ihre Mitgliedsbeiträge. ln der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder aber kein Stimm-, sowie aktives oder passives Wahlrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Liquidation einer juristischen Person, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste bzw. Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzzweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Ehren-, korrespondierende und außerordentliche Mitglieder haben ein Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung, Ehren- und korrespondierende Mitglieder auch ein Stimmrecht.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Gesellschaftsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Beiträge und Spenden

  1. Die DGPAED wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Beihilfen finanziert.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 9 Organe

Organe der Gesellschaft  sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft: er besteht aus mindestens acht Mitgliedern, darunter zwei Präsidenten und ein Schatzmeister.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei gleichberechtigte Präsidenten für eine Amtszeit von vier Jahren. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Präsident den endokrinelogischen Schwerpunkt und der andere den diabetelogischen Schwerpunkt der Gesellschaft repräsentiert. ln den ersten beiden Jahren nach der Wahl agiert der Gewählte des endokrinelogischen Schwerpunkts als Präsident und der Gewählte des diabetelogischen Schwerpunkts als Vizepräsident. Nach diesen zwei Jahren agiert für die folgenden zwei Jahre der Gewählte des diabetelogischen Schwerpunkts als Präsident und der Gewählte des endokrinelogischen Schwerpunkts als Vizepräsident.
  3. Der Vorstand sollte in seiner Zusammensetzung repräsentativ die verschiedenen Berufsgruppen der DGPAED mit einbeziehen, insbesondere ist auf den Einbezug nichtärztlicher Berufsgruppen (Diabetesberater, psychosoziale Berufe) zu achten.
  4. Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister bilden gemeinsam das Präsidium, das zwischen den Vorstandssitzungen in Eilfällen entscheidet. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten die Gesellschaft nach innen und außen jeweils allein. Der Vorstand kooptiert die Tagungspräsidenten der nächsten Jahrestagung. Diese sind im Vorstand ohne Stimmrecht. Sie haben die Aufgabe, die jeweils folgende Jahrestagung der DGPAED zu organisieren.

§ 11 Bestellung des Vorstandes und der Kassenprüfer

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. a. Die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt im zweijährigen Abstand zur besseren Wahrung der Kontinuität der Vorstandsarbeit. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
  2. Der Schatzmeister übernimmt die Kassenführung und legt jährlich der Mitgliederversammlung 1m Rahmen der Jahrestagung emen Kassenbericht vor.
  3. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden.
  4. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
  6. Die Amtsperioden des Gründungsvorstandes können von § 11 Abs. 1 abweichen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer zur jährlichen Prüfung des Kassenberichts. Im Rahmen der Jahrestagung legen die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht vor. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und das Protokoll wird für die Mitglieder veröffentlicht.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) Festsetzung  der Mitgliedsbeiträge,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidenten, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichts der Kassenprüfer über das zurückliegende Geschäftsjahr,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahl des Tagungsortes und der Tagungspräsidenten der zukünftigen Jahrestagung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. ln der Regel soll diese während der Jahrestagung stattfinden und wird vom Vorstand geleitet.
  3. Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung als reine Präsenzveranstaltung, ausschließlich im Onlineverfahren oder alternativ im sogenannten Hybrid-Modus mit Präsenz- und Online-Teilnahme durchgeführt wird. Für das Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal sechs Stunden vor ihrer Eröffnung, bekannt gegeben; gegebenenfalls werden weitere Zugangs-, Login- und Authentifizierungsdaten mittels Email zur Verfügung gestellt. Teilnehmer der Versammlung im Onlineverfahren haben ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsaufträge an den Vorstand beschließen.
  5. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  6. Zur Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der Wahlvorschläge zum Vorstand und, sofern Satzungsänderungen beantragt sind, unter Angabe der Änderungsvorschläge, einzuladen.
  7. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen; die Mitgliederversammlung bestimmt über die endgültige Tagesordnung zu Beginn der Versammlung.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird; es gelten die oben genannten Fristen und Regeln.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der mitwirkenden Mitglieder. Sie kann eine geheime Wahl beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der mitwirkenden Mitglieder.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Kann bei Wahlen keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Bei Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen mittels der für die Versammlung bereitzustellenden Kommunikationstechnik zur Fernabstimmung durchzuführen; zu Mehrheitserfordernissen und Bindungswirkung derartiger Beschlüsse gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung muss in der Tagesordnung, die zusammen mit der Einladung versandt wurde, angekündigt sein.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die DDG und die DGE, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden haben.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Datenschutz und allgemeine Vorschriften

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Sitzung über den Vorgang zu informieren.
  3. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Daten werden durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.
  5. Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend. ln seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verein die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.
  6. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Berlin, 22.11.2022

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